Vertikale Kooperation
Als typisches Merkmal ist zu nennen, dass es sich bei Franchising um eine vertikale Kooperation beziehungsweise Zusammenarbeit zwischen rechtlich selbständigen Unternehmen handelt Im Franchising sind die beteiligten Unternehmen der Franchisegeber und der Franchisenehmer. Eine vertikale Kooperation ist dann gegeben, wenn sich die beiden Unternehmen auf einer unterschiedlichen Stufe des Vertriebssystems befinden. Folgende Konstellationen sind möglich:
- Hersteller - Einzelhändler
- Hersteller - Großhändler
- Dienstleistungs-Zentrale - Dienstleistungseinzelbetrieb
- Großhändler - Einzelhändler
Hier wäre der Großhändler bzw. Franchisegeber z.B. die "Obi" Systemzentrale in Wermelskirchen und der Einzelhändler bzw. Franchisenehmer der "Obi" Baumarkt in Ravensburg.
Rechtliche Selbständigkeit
Ein weiteres Merkmal ist die rechtliche Selbständigkeit der Unternehmen. Sowohl der Franchisenehmer als auch der Franchisegeber werden im eigenen Namen und auf eigene Rechnung tätig. Das Bindeglied zwischen Franchisegeber und Franchisenehmer ist also kein Arbeitsverhältnis, sondern ein Dauerschuldverhältnis, das durch einen Vertrag begründet ist. Es wird hierbei von einem Dauerschuldverhältnis gesprochen, weil die in dem Vertrag geregelten Rechte und Pflichten auf Dauer und nicht einmalig erbracht werden müssen.
Einheitlicher Marktauftritt
Ein einheitiicher Marktauftritt wird über die Anwendung des gleichen Namens, der gleichen Marke, eines gemeinsamen Erscheinungsbildes und des systemkonformen Verhaltens erreicht. Das einheitliche Auftreten ist in dieser Form ebenfalls im Filialsystem zu finden. Somit kann ein Kunde von außen nicht unterscheiden, ob es sich um ein Franchise- oder ein Filialsystem handelt. Über den einheitlichen Marktauftritt kann zudem einen höherer Bekanntheitsgrad bei den Kunden erreicht werden.
Weisungs- und Kontrollsystem
Der einheitliche Marktauftritt und das systemkonforme Verhalten werden durch das Weisungs- und Kontrollsystem sichergestellt. Die Richtlinien und Standards des Franchisegebers, die wiederum im Franchisevvertrag geregelt sind. werden über das Weisungssystem durchgesetzt. Somit ist der Franchisenehmer an die Weisungen des Franchisegebers gebunden. Ein einzelner Franchisenehmer von "Benetton" könnte beispielsweise nicht einfach Fernseher zum Verkauf anbieten, da dies nicht in den Richtlinien des Franchisegebers vorgesehen ist und kein systemkonformes Verhalten darstellen würde. Über das Kontrollsystem stellt der Franchisegeber fest, ob der Franchisenehmer den Weisungen des Franchisegebers Folge geleistet hat. So ist der Franchisenehmer verpflichtet, regelmäßig Bericht zu erstatten und eine Besichtigung seines Betriebes durch den Franchisegeber zuzulassen. "Vom Fass" entnimmt beispielsweise Stichproben von Produkten, die von Franchisenehmern zum Verkauf angeboten werden. Damit soll verhindert werden, dass die Franchisenehmer von einem anderen Hersteller oder Händler Waren beziehen, was einerseits die Höhe der Franchisegebühr und andererseits die Qualität der Produkte beeinflussen kann.
Arbeitsteilung
Die Arbeitsteilung der Systempartner bringt eine Spezialisierung der Partner mit sich. Das Prinzip der Arbeitsteilung ist schon lange bekannt. An dieser Stelle ist an Adam Smith und sein Stecknadelbeispiel von 1776 zu denken. Unter Arbeitsteilung versteht man die Zeriegung der Produktion in Teilverrichtungen, die von spezialisierten Arbeitern oder Betrieben durchgeführt werden.