Wenn ein Franchisenehmer Dienstleistungen vertreibt,
- die vom Franchisegeber entwickelt wurden bzw.
- an denen der Franchisegeber die (geistigen bzw. Urheber-) Rechte hat
so handelt es sich - wenn darüber hinaus keine Produkte vertrieben werden - um Dienstleistungsfranchise.
Beim Dienstleistungsfranchise steht somit der Transfer von know-how und das Auftreten des Franchisenehmers unter der Marke des Franchisegebers im Vordergrund.
Wenn allerdings der Franchisenehmer Waren vertreibt (die der Franchisegeber produziert oder produzieren lässt) und grundsätzlich keine Dienstleistungen anbietet, so handelt es sich um
Produktions- bzw. industrielles Franchising.
Falls der Franchisenehmer Produkte verarbeitet oder veredelt, die der Franchisegeber entwickelt hat bzw. herstellt, so handelt es sich um Produktionsfranchise. Sowohl beim Produktions- als auch beim Dienstleistungsfranchising steht neben der Überlassung des know-how zusätzlich die Überlassung einer Patent-/ Produktionslizenz sowie das Recht des Vertriebes vor.
Somit hat der Franchisegeber mit der Nutzung des Franchise einen stärkeren Einfluss auf seine Partner (Franchisenehmer), als er ihn u.a. bei einer Lizenzvergabe hätte. Ob das Produktionsfranchise eine Form des Franchise ist, ist jedoch heute umstritten. Es ist aber unbestritten, dass das Paroduktionsfranchise in Verbindung mit einem exklusiven Vertriebsvertrag eine Form des Franchising ist.
Heute existieren im Wirtschaftsleben auch zahlreiche Mischformen, die zahlreiche Merkmale des Vertriebs-, Dienstleistungs- und/ oder Produktionsfranchise aufweisen, so dass für eine genaue Zuordnung oft entscheidend ist, welches der Merkmale schwerpunktmäßig überwiegt.
Zum Beispiel kommt es in der Praxis häufig vor, dass bei Dienstleistungsfranchise auch Waren vertrieben werden. Somit gestattet der Franchisegeber dem Franchisegeber häufig, dessen Geschäftsidee zu nutzen und zu vermarkten. Beim Franchise wird die Arbeit meistens geteilt, der Franchisegeber entwickelt und optimiert das Konzept fortlaufend und der Franchisegeber verantwortet die Produktion bzw. den Vertrieb in seinem definierten Markt. Falls der Franchisenehmer Groß- bzw. Zwischenhändler ist, so liefert der Franchisegeber die Roherzeugnisse bzw. Fertigwaren an den Franchisenehmer (Bezugs- und Benutzungspflichten). Es ist natürlich auch denkbar, dass der Franchisegeber die Waren/ Produkte als Vermittler vertreibt. Dann bezieht er meistens die Produkte bei einem autorisierten Lieferanten, bei dem der Franchisegeber im Vorfeld die Konditionen und Preise ausgehandelt hat.