Absatzförderungspflicht
Franchisenehmer verpflichten sich, den Absatz der Waren/ Dienstleistungen des Franchisegebers zu fördern und sich stetig um das Wachstum seines Betriebes zu bemühen. Je nach Gestaltung des Franchisevertrages können auch:
- Mindestbestellpflichten und Warenabnahmeverpflichtungen
- Mindestlagerpflichten
- Warenpräsentationspflichtena
vereinbart werden.
Systemanwendungspflicht/ Einheitliches Auftreten
Franchisenehmer müssen sich grundsätzlich an die im Franchisehandbuch festgelegten Vorgaben (Corporate Design/ Corporate Design) halten, damit Kunden/ Endverbraucher das Franchisesystem erkennen und nicht deren Betreiber.
Weiterhin resultieren aus der Systemanwendungspflicht auch sonstige Pflichten, wie z.B. die Teilnahme an Schulungen, Weiterbildungen, Treffen bzw. andere vom Franchisegeber durchgeführten Veranstaltungen.
Interessenwahrungspflicht
Während der Laufzeit hat der Franchisenehmer auch den Interessen des Frnachisegebers zu dienen und verpflichtet sich meistens, den Ruf und das Image des Franchisesystems nicht zu schädigen bzw. stets zum positiven Image beizutragen.
Weiterhin müssen Franchisenehmer das know-how, das sie erhalten haben, schützen und dürfen dieses Wissen auch nach Beendigung der Zusammenarbeit nicht an Dritte weitergeben.
Weitere Pflichten
Weitere vertragliche Pflichten können sein:
- Betriebsführungspflicht
- allgemeine Informationspflichten
- Qualitätswahrung und -sicherung
- Gebührenzahlungspflicht
Welche konkreten Rechte und Pflichten im Einzelfall bestehen, hängt natürlich von der konkreten Gestaltung des Franchisevertrages ab.