Der Franchise-Vertrag stellt die juristische Vorbedingung für die Kooperation zwischen Franchising-Geber und Franchisenehmer dar, indem er Art sowie Umfang der gegenseitigen Rechte sowie Pflichten verbindlich festlegt. Es handelt sich folglich um einen zusammengesetzten Vertrag, der Lizenz-, Vertriebs- und Know-how-Elemente sowie weitere Regelungsinhalte kombiniert.
Gerade verpflichtet sich der Franchisegeber, seinem Vertragspartner Nutzungsrechte an Schutzrechten (z.B. Markenrechte, Urheberrechte, Musterrechte, Patentrechte) einzuräumen und das grundlegende Know-how zu übermitteln, wofür der Franchisingnehmer eine einmalige Eintrittsgebühr und/oder regelmäßige Lizenzgebühren (royalties) zu bezahlen hat.
Zusätzlich werden in dem Vertrag weiterhin Standort, Absatzgebiet, Schulungskonzepte, Marketing- sowie Werbekonzepte, Kontrollrechte, Berichtswesen, Buchführung, Abwerbe- & Wettbewerbsverbot, Laufzeit sowie Beendigung der Vereinbarung geregelt.
Im Rahmen von Franchising-Vereinbarungen kann die geschäftliche Handlungsfreiheit der juristisch eigenverantwortlichen Franchisenehmer z. B. zum Schutz der Rechte des Franchise-Gebers an gewerblichem oder geistigem Eigentum oder zur Durchsetzung von Alleinbezugsverpflichtungen eingeschränkt werden.
Rechte sowie Pflichten der Vertragsparteien
Der Franchising-Vertrag hat die jeweiligen Verpflichtungen und Verantwortlichkeit der Parteien & alle anderen primären Bedingungen des Vertragsverhältnisses festzulegen.
Die nachfolgenden Vertragsbedingungen stellen im Franchising ein unerläßliches Minimum dar:
- die Pflichten des einzelnen Franchise-Nehmers
- die Pflichten des Franchising-Gebers
- die Bedingungen, nach denen der einzelne Franchising-Nehmer das Franchising-Geschäft verkaufen oder übertragen kann sowie mögliche Vorkaufsrechte des Franchising-Gebers in dieser Hinsicht
- diejenigen Bestimmungen, die sich auf den Gebrauch der typischen Kennzeichnungen, des Firmennamens, des Warenzeichens, der Dienstleistungsmarke, des Ladenschilds, des Logos oder andere besondere Identifikationsmerkmale des Franchise-Gebers beziehen
- die Zahlungsverpflichtungen des einzelnen Franchising-Nehmers
- die dem Franchising-Geber eingeräumten Rechte
- die dem einzelnen Franchising-Nehmer eingeräumten Rechte
- Regelungen über die Beendigung des Vertrags
- die Grundlage für eine allfähige Verlängerung des Vertrags
- die Vertragsdauer, die so befristet sein soll, dass der Franchisenehmer seine franchise-spezifischen Anfangsinvestitionen amortisieren kann
- die dem einzelnen Franchisenehmer zur Verfügung zu stellenden Waren und/oder Dienstleistungen
- das Recht des Franchise-Gebers, das Franchise System an neue oder geänderte Verhältnisse anzupassen
- Bestimmungen über die sofortige Rückgabe des materiellen & immateriellen Eigentums des Franchising-Gebers oder eines anderen Inhabers nach Vertragsende